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Satzung

Satzung

Geschichts- und Forschungsverein WASAG Haupt-Werk Reinsdorf e.V.


§1 Name und Sitz des Vereines
 
1. Der Verein trägt den Namen
„Geschichts- und Forschungsverein WASAG Haupt-Werk Reinsdorf e.V.“.
2. Der Verein ist eingetragen am Amtsgericht Stendal. Dieses ist gleichzeitig der Gerichtsstand des Vereins. Er trägt nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e.V.“
3. Der Verein hat seinen Sitz im Heuweg 16 in 06886 Lutherstadt Wittenberg / OT Apollensdorf/Nord.
4. Die Geschäftsstelle befindet sich im Heuweg 13 A in 06886 Lutherstadt Wittenberg / OT Apollensdorf/Nord.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§2 Zweck und Ziele des Vereines
 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) durch die Förderung der Erziehung und Volksbildung sowie Dokumentation eines bedeutenden regionalen Unternehmens mit seinen Teilbereichen und umfassenden Beteiligungen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
3. Grundlegende Zielrichtlinie des Vereins ist die wissenschaftliche Aufarbeitung und Veröffentlichung der Geschichte des WASAG Haupt-Werk Reinsdorf einschließlich tangierender Unternehmen mit Schwerpunkt folgender umfassender Themenkomplexe:
  • Die Gründung der WASAG und ihr Weg nach Reinsdorf
  • Entwicklung der Produktionstechnologie und der Werksanlagen 
  • Forschung, Wissenschaft und Innovation in der WASAG Reinsdorf,
  • Dokumentation der Unglücke und Explosionen in der WASAG Werk Reinsdorf, besonders der in den Jahren 1925 und 1935,
  • Soziales Engagement der WASAG, den von ihr errichteten Werkssiedlungen, den wirtschaftlichen Beiträgen für die Stadt Wittenberg, der finanziellen Unterstützung vieler kommunaler Maßnahmen und des Paul-Gerhardt-Stiftes,
  • Zwangsarbeit und der Arbeiterbewegung bei der WASAG
  • Entwicklung der Beteiligungen der WASAG Reinsdorf an anderen Unternehmen
  • Zusammenhänge zwischen dem ehem. Artilleriedepot und der WASAG Werk Reinsdorf
  • Demontage bei der WASAG Werk Reinsdorf nach dem Ersten und Zweiten Weltkrieg.
  • Untersuchungen zur Entwicklung und Chronik der Lungenheilstätte „Robert Koch“ und zum Krankenhaus Apollensdorf/Nord
  • Notwendigkeiten und Möglichkeiten der Sanierung des Geländes der WASAG Werk Reinsdorf von Altlasten.
  • Entwicklung von Nutzungsszenarien für das ehemalige Gelände der WASAG Werk Reinsdorf
4. Der Verein ist Träger und Betreiber des „Informations- und Dokumentationszentrum WASAG Haupt-Werk Reinsdorf“ in 06886 Wittenberg-Apollensdorf/Nord und verfolgt für den Betrieb des Museums folgende Ziele:
  • Unterstützung bei Erhaltungsmaßnahmen am und im Ausstellungsgebäude
  • Förderung der Sammlungstätigkeit von Ausstellungsstücken
  • Unterstützung von Ausstellungsvorhaben
  • Förderung von themennahen Veranstaltungen und Konferenzen
5. Das Museum wird durch ein Außengelände in Apollensdorf/Nord – Gemarkung Reinsdorf ergänzt.
Dies fördert den Zusammenhang und die Vermittlung von historischen Informationen anhand von Originalschauplätzen.
Der Verein tritt als Miteigentümer in einer geplanten Interessengemeinschaft für das Dokumentationszentrum auf.
In diesem Gelände geht der Verein folgenden Zielen nach:
  • die Zugänglichkeit von Ruinen zu ermöglichen und damit die wissenschaftlichen Aufarbeitung und Vermittlung am historischen Ort durchzuführen,
  • vorhandene Bausubstanz (Ruinen) zu sichern.
6. Der Verein geht weiterhin folgenden Zielen nach:
  • den Opfern aus allen Teilen der Welt zu gedenken,
  • der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Technik-, Chemie-, Zeit- und Sozialgeschichte,
  • das Publizieren von Forschungsergebnisse in geeigneten Medien,
  • das Interesse an historischen Zusammenhängen zu fördern,
  • Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen, Kolloquien und Konferenzen,
  • Gefahren aufzuzeigen, die durch fehlendes Verständnis entsprechender historischer Zusammenhänge entstehen.
7. Die von 2.-4. genannten Ziele werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
  • der Absicherung von geregelten Öffnungszeiten im Informationszentrum,
  • regelmäßigen historischen Führungen durch das Außengelände, um Informationen anhand von originalen Schauplätzen zu verdeutlichen,
  • regelmäßigen und fachgerechten Vorträgen in der Region
8. Für die Durchführung von Projekten werden finanzielle Rücklagen gebildet. Hierzu wird der Vereinsvorstand die Gewinnung von Sponsoren aktivieren und Fördermöglichkeiten prüfen.
9. Der Verein strebt im Zusammenhang mit seinen Projekten die Schaffung von Arbeitsplätzen an.
10. Alle Vereinsmitglieder, auch die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
11. Der Verein ist politisch sowie konfessionell neutral.
12. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
13. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
 
§ 3 Mitgliedschaft
 
1. Jede natürliche oder juristische Person, die die Grundsätze nach §2 bejaht, kann Mitglied werden. Die Anerkennung der Bestimmungen der Vereinssatzung, sowie des Vereinsrechts BGB, ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.
2. Die Anmeldung geschieht durch die Einreichung eines Mitgliedsantrags.
3. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Lehnt der Vorstand den Antrag ab, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung befragen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ist bindend.
4. Jedem Vereinsmitglied wird eine Satzung in gedruckter oder digitaler Form ausgehändigt.
5. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, sie wird mit deren Datum/Eingang in der Geschäftsstelle des Vereines sofort rechtswirksam.
6. Mit der Kündigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.
7. Bis dahin durch das Mitglied gezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet und verbleiben im Vereinsvermögen.
8. Jedes Mitglied verpflichtet sich, bei seiner Arbeit für den Verein nicht gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen, Bestimmungen und Auflagen einzuhalten.
9. Fördermitgliedschaften (passive Mitglieder) sind möglich.
10. Zu Ehrenmitgliedern können Personen berufen werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der
Mitgliederversammlung erforderlich.
11. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, können jedoch insbesondere an sämtlichen Veranstaltungen und Sitzungen teilnehmen.
 
§ 4 Ausschluss aus dem Verein
 
1. Bei Vorhandensein eines Beitragsrückstandes von 3 Monaten wird das betreffende Mitglied nach zweimaliger Mahnung ausgeschlossen.
2. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist Einspruch innerhalb von 14 Werktagen schriftlich bei dem Vorstand zulässig.
3. Über den Ausschluss entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit der Vorstand. Eine Mitteilung über den Ausschluss wird der betreffenden Person schriftlich zugestellt.
4. Vor einer Kündigung erfolgt stets eine Verwarnung durch den Vorstand. Auch hier gilt Einspruchsrecht gemäß Punkt 2, allerdings genügt der mündliche Widerspruch gegenüber einem Vorstandsmitglied.
5. Bei sonstigem vereinsschädigenden Verhalten, etwa bei grober Missachtung der Vereinssatzung, des Grundgesetztes insbesondere Artikel 3 (3) oder Missachtung der Vereinsbeschlüsse, erfolgt ebenfalls der Ausschluss aus dem Verein.
 
§ 5 Beiträge
 
1. Die Höhe der Vereinsbeiträge regelt eine Beitragsordnung. Diese wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag des Vorstandes angenommen.
2. Sofern ein Mitglied in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist, kann auf Antrag der Mitgliedsbeitrag vermindert oder erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
 
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
1. Die aktiven Mitglieder haben folgende Rechte
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder haben jederzeit Zugriff auf das Vereinsarchiv und die Vereinsbibliothek. Weitere Nutzungsrechte regelt eine Archivordnung, über welche der Vorstand gesondert entscheidet.
Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen.
Die Mitglieder bestimmen durch Mehrheitsentscheid die Grundlinie der Vereinsarbeit.
Das Stimmrecht kann nur persönlich bzw. durch schriftliche Vollmacht ausgeübt werden.
2. Die passiven/fördernden Mitglieder haben folgende Rechte:
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Passive Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und werden bei Mehrheitsentscheidungen nicht berücksichtigt.
3. Die Mitglieder (passiv und aktiv) haben folgende Pflichten:
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit, in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge fristgerecht zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten. 

§ 7 Organe des Vereins
 
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 
§ 8 Vorstand
 
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem:
  • Vorsitzenden
  • stellvertretenden Vorsitzenden
  • Finanzen
  • Schriftführer
Beisitzer z. B. für Informationsverteilung.Es können mehrere Beisitzer/Berater gewählt werden.
Die Funktion des Museumsleiters wird dem Vorsitzenden zugeordnet.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende/Museumsleiter und der stellvertretende Vorsitzende. Diese beiden Vorstandsmitglieder sind jeweils allein vertretungsberechtigt und vertreten den Verein nach außen.
3. Zwei Vorstandsämter können auch in Personalunion durchgeführt werden.
Ausgenommen ist dabei die Personalunion von Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand wird auf 2 Jahre festgesetzt. Die Wiederwahl ist grundsätzlich zulässig.
5. Die Wahl des Vorstandes im Rahmen einer Blockwahl ist zulässig. Schriftliche Vollmacht zur Wahrnehmung des Wahlrechtes ist grundsätzlich zulässig.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
7. Zur Beratung über Angelegenheiten des Vereins sowie zur Entscheidung über besondere Ausgaben bzw. Anschaffungen sind bis zu der Summe von 500,00 €
Vorstandssitzungen durchzuführen. Die Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Mitgliederversammlung zu konsultieren. Dort entscheidet die einfache Mehrheit.
8. Über Summen oberhalb von 500,00 € muss die Mitgliederversammlung entscheiden.
9. Neuwahlen des Vorstandes müssen durchgeführt werden falls:
ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausscheiden
der Zeitraum der Wahl abgelaufen ist
2/3 der Mitgliederversammlung für eine Neuwahl stimmen
10. Der Vorstand ist verpflichtet in wichtigen Angelegenheiten die Mitglieder zu informieren.
11. Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung ein Kuratorium berufen.
 
§ 9 Mitgliederversammlung
 
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch Rundschreiben bekannt gegeben werden. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand verlangen oder der Vorstand dies beschließt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig.
2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder. Sie haben eine Stimme. Vom Stimmrecht ausgenommen sind Förder- und Ehrenmitglieder.
4. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch einen Vorsitzenden, bei deren Abwesenheit von einem Vorstandsmitglied geleitet.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Entscheidung des Vorstandes ausschlaggebend. Bei Stimmengleichheit im Vorstand ist in diesem Fall der Vereinsvorsitzende ausschlaggebend.
7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahre.
8. Über die Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird durch den Schriftführer eine Niederschrift vorgenommen. Dieser ist von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Der Schriftführer hat die Niederschrift samt dem Antrag beim Amtsgericht abzugeben, falls die Angelegenheit das Amtsgericht tangiert.
9. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht über die Jahresrechnung entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
 
§ 10 Kassenprüfung
 
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe die jährlich erscheinende Finanzübersicht inhaltlich und rechnerisch zu prüfen.
3. Die Kassenprüfer haben in einer Mitgliederversammlung die Mitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu informieren.
 
§ 11 Satzungsänderung
 
Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen mit einer einfachen Mehrheit beschließen.
 
§ 12 Auflösung des Vereines
 
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung, in der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, mit 4/5 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Folge ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
2. Bei einer Fusion unter gemeinschaftlicher Verbindung stehender Körperschaften geht das Vereinsvermögen und das Vereinsinventar in die neue steuerbegünstigte Körperschaft ein.
Die Verbindung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen an die Städtischen Sammlungen der Lutherstadt Wittenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Vereinsinventar geht an die Städtischen Sammlungen der Lutherstadt Wittenberg.
 
 
Die vorliegende Vereinssatzung umfasst 12 Punkte (6 Blatt) und wurde auf der Gründungsversammlung am 03.03.2017 in Apollensdorf/Nord einstimmig beschlossen.
 
Eingetragen am Amtsgericht Stendal am 30.05.2017
Geschäftsnummer VR 4846

 
Gültig seit 03.03.2017
 
 
Die erste Änderung der Vereinsdaten hinsichtlich § 1 / Vereinssitz und Geschäftsstelle wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.11.2018 (Beschluss-Nr. 08/2018) einstimmig beschlossen.
 
1. Änderung gültig seit 09.11.2018
Erneute protokollarische Beschlussfassung (Beschluss-Nr. 09/2019) zur Änderung der Vereinssatzung hinsichtlich § 1 Punkt 3. und Punkt 4. durch die Mitgliederversammlung am 11.01.2019
Eingetragen am Amtsgericht Stendal am 31.01.2019
 
2. Änderung der Vereinssatzung hinsichtlich § 8 Punkt 2. gültig seit 01.03.2019
Einstimmiger Vereinsbeschluss vom 01.03.2019 zur Änderung § 8 Punkt 2.
Eingetragen am Amtsgericht Stendal am 26.09.2019
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Unsere Partner

   

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Geschichts- und Forschungsverein „WASAG Haupt-Werk Reinsdorf“ e.V.

Vereinssitz: Heuweg 16
Geschäftsstelle: Heuweg 13A
06886 Lutherstadt Wittenberg / OT Apollensdorf Nord
+49 (0) 3491 4939649
info@wasag-hauptwerk-reinsdorf.de
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